Vereinssatzung

Alsterdorfer Bürgerverein

von 1990 e. V

Satzung in der Fassung vom 23. 02. 2016

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins

 

1. Der Verein führt den Namen Alsterdorfer Bürgerverein von 1990 e. V.

2. Der Sitz des Vereins ist Hamburg-Alsterdorf

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung kommunaler, kultureller, sportlicher, sozialer und

historischer Interessen Hamburgs und insbesondere Alsterdorfs.

2. Parteipolitische, konfessionelle und wirtschaftliche Bestrebungen sind für den Verein

ausgeschlossen.

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

1. Mitglied kann jeder unbescholtene deutsche und ausländische Staatsbürger werden, der sich zu

den Vereinszielen bekennt und einen Bezug zu Alsterdorf hat. Vereine, Firmen usw. können

korporative Mitglieder werden.

2. Über die schriftlichen Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand.

 

§ 4

Erlöschen der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Tod,

b) durch freiwilligen Austritt, der schriftlich an den Vorstand zu erklären ist,

der Austritt wird wirksam auf den Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Erklärung bei dem

Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter eingeht,

c) durch Ausschließung, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins gröblich zuwiderhandelt

oder sich ehrenrühriger oder strafbarer Handlungen schuldig macht,

d) durch Vorstandsbeschluss, sobald ein Mitglied trotz schriftlicher zweimaliger Mahnung mit

einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.

2. Im Falle des Absatzes (1) und Buchstabe c) bedarf es eines Beschlusses durch den

Schlichtungsausschuss (Ehrenrat) gemäß § 11 dieser Satzung.

§ 5

Beitrag

 

1) Der Jahresbeitrag wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist fällig jeweils

zum Beginn des Geschäftsjahres bzw. dem 1. des auf die Aufnahme folgenden Monats und wird

durch Lastschrift eingezogen. Bei Neueintritten nach dem 30.06. beträgt der erste Beitrag 50%

des Jahresbeitrages.

2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im laufenden Geschäftsjahr werden gezahlte Beiträge nicht

erstattet.

 

§ 6

Vereinsorgane

 

Die Organe des Vereins sind:

· die Mitgliederversammlung,

· der Vorstand,

· die Ausschüsse

 

§ 7

Mitgliederversammlung

 

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist die jährlich stattfindende Hauptversammlung.

2) Sie soll im ersten Quartal eines neuen Geschäftsjahres stattfinden. Ihr ist Bericht über die

Tätigkeit des Vereins im verflossenen Jahr zu erstatten und Rechnung zu legen. Sie hat über die

Entlastung des Vorstands zu beschließen. Ihr obliegt ferner die turnusmäßige Wahl des

Vorstandes sowie von 2 Rechnungsprüfern sowie die etwaige Neufestsetzung des

Jahresbeitrages.

 

3) Die Einladungen zu den Versammlungen erfolgen in Textform unter Angabe der Tagesordnung

mit einer Frist von vierzehn Tagen. Eine im Mitteilungsblatt des Vereins veröffentlichte Einladung

ersetzt die schriftliche Einladung.

 

4) Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern nur mit einer Frist von einer Woche beim

Vorstand eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, wenn die Behandlung einer

Angelegenheit keinen Aufschub duldet. Sie können bis zur Eröffnung der Versammlung beim

Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich gestellt werden. Über ihre Aufnahme in die

Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

5) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

 

6) Der Vorstand ist verpflichtet, sooft es im Interesse des Vereins geboten erscheint oder sobald

20 % der Mitglieder unter Angabe des Zwecks es schriftlich verlangen, eine außerordentliche

Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

7) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen; es ist von dem protokollführenden

Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

 

8) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Auch korporative Mitglieder haben nur eine Stimme.

 

§ 8

Der Vorstand

 

1) Der Vorstand besteht aus dem/der

· 1. Vorsitzende(n),

· 2. stellvertretende(n) Vorsitzende(n),

· Schriftführer(in),

· Schatzmeister(in),

· sowie maximal 5 Beisitzern

 

2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei

Jahren gewählt.

 

3) Die Vorstandswahl erfolgt in der Weise, dass in der Jahreshauptversammlung der/die Vorsitzende

und der/die Schriftführer(in) sowie zwei der Beisitzer in den ungeraden Jahren, der /die stellv.

Vorsitzende, der/die Schatzmeister(in) und die weiteren Beisitzer in den geraden Jahren gewählt

werden.

 

4) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch Stimmzettel in Einzelwahlgängen. Die Wahl kann durch

Zuruf erfolgen, sofern ein Widerspruch nicht erhoben wird. Gewählt ist, wer im Wahlgang die

meisten Stimmen auf sich vereinigt und die Wahl annimmt.

 

5) Scheidet ein Vorstandsmitglied oder ein Beisitzer vorzeitig aus, so sollte eine Ersatzwahl durch

die nächste Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen erfolgen.

Bis zur Ersatzwahl ist der verbliebene Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied zu kooptieren.

 

6) Das Vorstandsamt ist ein Ehrenamt, bare Auslagen können dem Vorstandsmitglied erstattet

werden.

 

7) Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

 

§ 9

Aufgaben des Vorstandes

 

1) Der/Die Vorsitzende, hilfsweise der stellvertretende Vorsitzende, trägt für die ordnungsgemäße

Durchführung der Mitgliederversammlungs- und Vorstandsbeschlüsse die Verantwortung. Er/Sie

hat den Verein sowie die Versammlungen ordnungsgemäß zu leiten.

2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit

entscheidet der/die Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der/die stellvertretende Vorsitzende. Die

Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten und von dem/der Vorsitzende(n) zu

unterschreiben.

3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende(n) oder durch den/die

stellvertretende(n) Vorsitzende(n) zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

4) Rechtsgeschäfte und finanzielle Verpflichtungen, die über den Rahmen einer laufenden

ordnungsgemäßen Geschäftsführung hinausgehen, bedürfen der Zustimmung der

Mitgliederversammlung.

§ 10

Ausschüsse

 

1) Jede Mitgliederversammlung kann beschließen, dass einzelne Beratungsgegenstände an einen

Ausschuss überwiesen werden. Außerdem können ständige Ausschüsse eingesetzt werden.

2) Zusammen mit dem Vorstand wählt die Mitgliederversammlung einen Schlichtungsausschuss.

3) Die Zahl der Mitglieder eines jeden Ausschusses wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

4) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte eine(n) Vorsitzende(n). Der/Die Vorsitzende der

Ausschüsse und Arbeitsgruppen haben über die Tätigkeit ihrer Gruppe regelmäßig dem Vorstand

Bericht zu erstatten.

§ 11

Aufgabe des Schlichtungsausschusses

1) Der Schlichtungsausschuss ist zuständig für:

a) Entscheidungen über Einsprüche gegen Neuaufnahmen,

 

b) die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern über Vereinsangelegenheiten oder

von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen

und den Rechnungsprüfern.

c) Entscheidungen bei Widerspruch gegen den Ausschluss eines Mitgliedes.

2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

3) Zu den Sitzungen sind die Beteiligten und ein(e) Vertreter(in) des Vorstandes mit einer Frist

von zwei Wochen zu laden. Die Ladung ergeht vom Ausschuss. Zu den Sitzungen können

sich die Beteiligten vertreten lassen. Der Ausschuss kann persönliches Erscheinen verlangen.

4) In den Sitzungen ist den Beteiligten ausreichend Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ferner

kann der/die Vertreter(in) des Vorstandes seine Auffassung vortragen.

5) Über die Sitzungen und Verhandlungen hat der Schriftführer des Ausschusses ein Protokoll

zu führen, das mindestens vier Jahre vom Verein aufzubewahren ist.

6) Das Ergebnis einer Verhandlung ist den Beteiligten mit Begründung durch den/die

Vereinsvorsitzende(n) schriftlich mitzuteilen. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf

es einer Begründung nicht.

7) Der/Die Vertreter(in) des Vorstandes ist im Ausschuss nicht stimmberechtigt, er/sie kann aber

bei Beratungen anwesend sein. Ein Beteiligter kann nicht zugleich Vertreter des Vorstandes

noch Ausschussmitglied sein. Vorstandsmitglieder können nicht Mitglieder des

Schlichtungsausschusses sein.

§12

Rechnungsprüfung

1) Die Hauptversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren zwei

Rechnungsprüfer, die über ausreichende Kenntnisse der Rechnungsprüfung verfügen. Die

Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

2) Die Rechnungsprüfer haben die Rechnungen und Bücher durchzusehen, die Durchsicht zu

bescheinigen und über den Befund zu beschließen. Die Rechnungsprüfung erfolgt jährlich.

Zwischenprüfungen sind möglich.

3) Der Bericht der Rechnungsprüfer ist der Hauptversammlung bekannt zu geben.

 

§ 13

Haftung

Die Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins geschieht auf eigene Gefahr der

Mitglieder und Gäste. Dies gilt auch für die Tätigkeit von Mitgliedern des Vorstandes und

solcher Personen, die reisen und sonstige Veranstaltungen auftragsgemäß vorbereiten und

leiten.

§ 14

Ehrungen

1) Der Vorstand kann Personen, die in hervorragender Weise die Bestrebungen des Vereins

oder die Interessen Alsterdorfs gefördert haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

2) Die Mitgliederversammlung kann bei überragenden Verdiensten um den Verein oder

Alsterdorf Ehrenvorsitzende ernennen. Ehrenvorsitzende sind an Vorstandssitzungen

teilnahmeberechtigt.

3) Ehrenmitglieder und -vorsitzende sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Sie

besitzen aber Rechte ordentlicher Mitglieder.

 

§ 15

Gemeinnützigkeit

1) Der Zweck des Vereins wird ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnütziger Grundlage

verfolgt.

2) Das Vereinsvermögen ist für gemeinnützige Zwecke gebunden. Alle Mittel sind entweder

laufend für diesen Zweck zu verausgaben oder einem zweckgebundenen Fonds zuzuführen.

Als Zweckvermögen im Sinne der steuerlichen Bestimmungen ist das gesamte Vermögen

anzusehen, das satzungsgemäßen Zwecken des Vereins dient.

3) Der Verein darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Auslagen und solche, die dem

Vereinszweck fremd sind, begünstigen.

§ 16

Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

 

1) Zur Beschlussfassung über Anträge auf Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit,

auf Auflösung eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die

Abstimmung über solche Anträge kann nur auf einer Mitgliederversammlung erfolgen, zu der

die Mitglieder unter Mitteilung der Anträge im Wortlaut mindestens acht Tage vorher schriftlich

oder durch Anzeige im Mitteilungsblatt des Vereins eingeladen worden sind.

2) Die Mitgliederversammlung kann über die Auflösung des Vereins nur dann beschließen, wenn

mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder

anwesend, wird in einer zweiten, unmittelbar anschließenden Versammlung ohne Rücksicht

auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlossen. Auf diese Folgen sind die Mitglieder in

der Einladung ausdrücklich aufmerksam zu machen.

3) Bei Auflösung des Vereins fällt das dann vorhandene Vermögen gemeinnützigen Zwecken zu,

das aber im Sinne der Förderung des Stadtteils Alsterdorf oder seiner Bewohner verwendet

werden muss.

 

Hamburg, den 23. Februar 2016

gez.: Der Vorstand

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